Kopfbild Buchen

Satzung des Vereins „Hospizbewegung Warburg“

in der Fassung vom 18.11.1997, geändert am 25.11.2008, geändert am 07.03.2017

Präambel
„Sterbenden zu helfen, ist eine Aufgabe menschlicher Solidarität.
Sie geht uns alle an.“

In der Bundesrepublik Deutschland sterben die meisten Menschen in Kliniken und Krankenhäusern. Die Anforderungen an medizinische, pflegerische, psychische, spirituelle und soziale Betreuung macht ein Sterben in vertrauter häuslicher Umgebung oft nicht möglich. Die Hospiz-Initiative will hier Hilfe leisten.

Im Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit bleiben die Einbeziehung des Sterbens in das Leben und die Wahrung der Würde des Menschen in seiner letzten Phase bis zum Tod ausgeklammert. Die Hospiz-Initiative will das Bewusstsein verändern; sie engagiert sich auf der Grundlage christlicher Lebenswerte mit ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Hausbetreuungsdienst und in stationärer Einrichtung ideell und praktisch für die Anliegen und existentiellen Sinnfragen des Sterbenden durch menschliche Zuwendung und Begleitung. Den Angehörigen gewährt die Initiative ergänzende Unterstützung und Betreuung in den Zeiten des Abschieds und der Trauer.

Die Hospiz-Initiative ist eingebettet in die Dienste der Ärzte, Sozialstationen, Kliniken, Krankenhäuser, Kirchen, Alten- und Pflegeheime. Sie ist kein Angebot der Krankenpflege.

Das drängende Anliegen der Solidarität mit dem Sterbenden veranlasst die Mitglieder der Hospiz-Initiative zur Vereinsgründung, der sie folgende Satzung zugrunde legen:

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hospizbewegung Warburg“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in 34414 Warburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Langzeitbegleitung mit hospizspezifischem Charakter unheilbar Kranker und Sterbender. Diese sollen, unabhängig von der Abstammung, ihrer Nationalität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, bis zu ihrer letzten Lebensstunde möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Helferinnen und Helfern, unter fachkundiger Anleitung Begleitung und Trost erfahren.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind neben hauptamtlichen viele ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. Sie arbeiten eng mit den örtlichen Pflegestationen zusammen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Informationsveranstaltungen über die Hospizbewegung
  • Gewinnung und Begleitung von Ehrenamtlichen
  • Vermittlung oder Organisation von Schulungskursen für die beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden
  • Sammeln von finanziellen Mitteln
  • Öffentlichkeitsarbeit der Hospizbewegung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§4
Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die ehrenamtlichen Mitarbeitenden erhalten gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Mitgliedschaft

Erwerb

Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Beendigung

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zu Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Streichung: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ausschluss: Ein Mitglied kann bei gröblichen Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen den Zweck des Vereins zuwider handelt. Das bedeutet, ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vorstellungen über den Sinn und Zweck diese Vereins nicht entspricht und diesen zuwider handelt.
Des weiteren kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn das Vertrauensverhältnis zu den anderen Mitgliedern des Vereins gestört ist, so dass ein gedeihliches Zusammenleben und -wirken unter den Vorgaben des Vereinszwecks nicht mehr erreichbar erscheint.
Von der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird nicht ausgeschlossen. Während des Ausschlussverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die Mitglieds- rechte des/r Betroffenen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Dieses gilt auch für passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 30.06. jeweils für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben nach der Mitteilung über die Aufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
Der jährliche Mindestmitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 20,00€, für juristische Personen 60,00 €.
Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen.
Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der

  • 1. Vorsitzenden,
    stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart/in,
    stellvertretenden Kassenwart/in und
  • bis zu fünf Beisitzer/innen

Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.  Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis*.

Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 1. Vorsitzende allein tätig wird und nur ausnahmsweise im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in tätig werden*

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

* Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.2017

§8
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Leitung des Vereins und sein Vertretung nach außen
  • Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  • Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Festlegung eventueller Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Mitgliedern

Der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende entscheiden zusammen mit den Leitern der jeweiligen Gruppen über die Frage der Eignung bzw. Nichteignung der ehrenamtlichen Helfer, sofern unterschiedliche Auffassungen über die Eignung bestehen.

§9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes beschließen. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die bis zu 6 Wochen vor Einberufung die Mitgliedschaft erworben haben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung
  • Beschlussfassung über den Etatplan
  • Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§10
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins stellen. Derartige Anträge sind schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Hospizarbeitsgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandmitglied geleitet.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftliche durchgeführt werden, wenn eines der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann in allen Fällen der Einberufung der Mitgliederversammlung für den selben Tag, jedoch mit kurzer Zeitverschiebung, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die erschiene- nen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§13 **
Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse im Verein. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei könnten auch personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitgliedern ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert.
Die Organe des Vereins, alle Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätige dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung des Vereinszwecks verarbeiten, bekannt geben, Dritten zugänglich machen oder sonst nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine Datenschutzbeauftragten.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.11.1997 beschlossen.

** Eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.03.2017