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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung. Sie können für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Dann prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und kann ggf. medizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen ablehnen.
Zur Hilfestellung können Sie Angaben aus einem Formular übernehmen, z.B. von der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html

Beispielbild Betreuungsverfügung

Sie können eine „Vorsorgemappe“ anlegen und hier Vollmachten, Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht hinterlegen.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte wird dadurch zum Vertreter des Willens und verschafft ggf. Ihrem Willen Ausdruck und Geltung.

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Falls Sie infolge einer Krankheit Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss, kann das Betreuungsgericht die von Ihnen bestimmte Person einsetzen. Häufig ist in dem Kontext das Verhältnis zur Organspendeerklärung relevant. Rechtlich und ethisch ist der Wille des potentiellen Spenders maßgeblich. Willens- bekundungen zum Umfang einer Behandlung und Organspendeerklärungen sind Mittel, den Patientenwillen festzustellen. Wenn Sie beide Erklärungen verfassen, müssen diese bei der Feststellung des Patientenwillens berücksichtigt werden. Ein auf eine Behandlungsbegrenzung gerichteter Wille schließt eine Organspende nicht von vorneherein aus, hier müssen verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden.